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Artikel 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

(a) Unter dem Namen VPI-Initiative besteht ein Verein im Sinn von Art.60ft. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.

(b) Sitz des Vereins ist Reinach.

(c) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr geht vom Zeitpunkt der Gründung bis zum
31. Dezember 2002.

(d) Der Verein wird in das Handelsregister eingetragen.


Artikel 2: Aufgaben und Zweck des Vereins

(a) Der Zweck des Vereins ist die Promotion des VPI-Standards. Das Ziel ist es, die einheitliche
Anbindung von Systemen ans Internet für Fernwirkungs-, Wartungs- und Servicelösungen im
industriellen Umfeld zu erhalten. Diese Vereinheitlichung wird zum Nutzen der Komponentenlieferanten
wie auch der Benützer verfolgt.

(b) Die Promotion des VPI-Standards soll insbesondere erreicht werden durch:

· Informationsveranstaltungen und Publikationen im Bereich der Internet-Anbindung,
· die Zusammenarbeit mit Vereinen oder Firmen, die sich mit der Internettechnologie im industriellen
Bereich befassen,
· die Unterstützung von Projekten, die im Zusammenhang mit VPI-Lösungen stehen.

(c) Der Verein arbeitet bei der Spezifikation des VPI-Standards mit.

(d) Der Verein ist für die Erteilung des VPI-Konformitätslabels von Geräten, Systemen und Dienst-
leistungen zuständig. Bei Bedarf erstellt er Gutachten für Projekte mit integrierter VPI-Technologie.

(e) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die statutenmässigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe
Vergütungen begünstigt werden.


Artikel 3: Mitgliedschaft

(a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Mit dem Beitritt erklärt sich
das Mitglied mit den Zielen der VPI-Initiative einverstanden und unterstützt diese.

(b) Aktivmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Passivmitglieder leisten einen
reduzierten Mitgliedsbeitrag und können in allen Organen des Vereins beratend mitwirken. Sie
besitzen kein Stimmrecht.

(c) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme oder
Ablehnung der Vorstand ohne die Angabe von Gründen entscheidet.

(d) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Nichtbezahlung der Beiträge und Tod. Der
Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.

(e) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn sein Verbleiben den
Vereinsinteressen widerspricht. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss
schriftlichen Rekurs einlegen. Die Generalversammlung entscheidet mit einer Zwei-Drittels-Mehrheit
über den definitiven Ausschluss.

(f) .Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.


Artikel 4: Beiträge

(a) Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Vereinsaufgaben werden durch die Mitgliederbeiträge und
freiwillige Zuwendungen aufgebracht.

(b) Die ordentliche Generalversammlung setzt die Mitgliederbeiträge durch die Verabschiedung einer
Beitragsordnung fest.

(c) Es besteht keine Nachschusspflicht für die Mitglieder.


Artikel 5: Organe

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.


Artikel 6: Generalversammlung

(a) Die Generalversammlung wählt den Präsidenten, die Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren. Sie
genehmigt die Jahresrechnung und Berichte der geschäftsführenden Organe und erteilt ihnen
Entlastung. Sie ist zuständig für die Abänderung oder Ergänzung der Statuten. Sie fasst Beschlüsse
über alle anderen ihr von Gesetzes wegen, durch die Statuen vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie
überwiesenen Gegenstände.

(b) Eine ordentliche Generalversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vom Vorstand einzuberufen.
Die Einladung muss schriftlich erfolgen und die Traktandenliste enthalten. Die Generalversammlung
findet in der Regel einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom
Vorstand einberufen auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder auf schriftliches
Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren unter Anführung des Zweckes an
den Vorstand gestellt wird.

(c) An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stellvertreter sind durch eine schriftliche
Vollmacht des eingetragenen Mitglieds stimmberechtigt.

(d) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen worden ist.

(e) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

(f) .Zur Statutenänderung und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse hierzu und zu ausserordentlichen
Generalversammlungen können nur erfolgen, wenn diese in der Einladung zur Generalversammlung auf
der Traktandenliste stehen.

(g) Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die an der
Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.


Artikel 7: Vorstand

(a) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.

(b) Seine Mitglieder und aus ihnen der Präsident wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer
von zwei Jahren gewählt. Alle zwei Jahre soll die Generalversammlung den Vorstand neu wählen. Die
Wiederwahl ist möglich.

(c) Der Vorstand konstituiert sich selbst.

(d) Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweit.


Artikel 8: Rechte und Pflichten des Vorstands

(a) Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung. Er wird bei Verhinderung
durch den Vizepräsidenten oder einen Stellvertreter des Vorstandes vertreten.

(b) Der Sekretär hat über jede Sitzung des Vorstands und der Generalversammlung ein Protokoll zu
führen.

(c) Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäss Buch über alle Einnahmen und
Ausgaben. Er hat der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

(d) Die Geschäftsführung des Vereins obliegt der "Geschäftsstelle". Ihre Tätigkeit richtet sich nach dem
Geschäftsstellenreglement. Der Vorstand ist für die Überwachung der Geschäftstelle zuständig.
Änderungen des Geschäftsstellenreglementes bedürfen der Bestätigung durch die Generalversam-
mlung.

(e) Die Führung der Geschäftsstelle wird an die iniNet AG, Reinach, übertragen.


Artikel 9: Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft die vom Vorstand vorgelegte Rechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht. Sie besteht aus zwei unabhängigen Revisoren, die von der Generalversammlung gewählt werden und nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.


Artikel 10: Auflösung des Vereins

(a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, für diesen Zweck besonders einzuberufenden,
ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

(b) Das Restvermögen ist gemeinnützigen Institutionen zu übertragen, die entweder Forschung auf dem
Gebiet der Internettechnologie betreiben bzw. unterstützen oder ähnliche Zwecke wie der aufgelöste
Verein verfolgen.


Artikel 11: Bekanntmachungen

Die Bekanntmachung des Vereins erfolgt durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich an deren Adresse.


Artikel 12: Inkrafttreten der Statuten

Die Statuten der VPI-Initiative wurden an der Gründerversammlung vom 30. August 2002 beschlossen.